Kirchenbuchbenutzung

Die Benutzung von Kirchenbüchern unseres Kirchspiels wird in der Ordnung für die Benutzung kirchlicher Archive vom 5. Februar 2013 unter § 9 (Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 2013, S. A 31) geregelt.


Vor der Benutzung ist ein Benutzungsantrag mit den üblichen Angaben zu Auftraggeber, Forschungsgegenstand und -zweck und über die Art der Auswertung zu stellen und gleichfalls das berechtigte Interesse nachzuweisen. 

 

Eine Auskunft von Kirchenbüchern bzw. der Eintragungen in Kirchenbüchern kann nur außerhalb der geregelten Schutzfristen genehmigt werden. Die Schutzfristen betragen für Taufen 110 Jahre nach Eintrag, für Konfirmation, Trauungen und Namensregister 80 Jahre nach Eintrag und für Bestattungen und Grabregister 30 Jahre nach Eintrag.

 

Als Übergangsregelung zu der bisher geltenden Schutzfrist ab dem Jahr 1910 sind Taufeinträge auch weiterhin bis zum 31.12.1909 zur Benutzung freigegeben.

 

Die Benutzung kann u. a. abgelehnt werden, wenn das Archiv oder die gewünschten Kirchenbücher wegen ihres Ordnungs- und Erhaltungszustandes nicht benutzbar sind, wenn Rücksicht geboten ist auf die Wahrung kirchlicher Belange bzw. das Interesse lebender Personen oder wenn eine missbräuchliche Benutzung zu befürchten ist.

 

Dies gilt auch, wenn für die Benutzung am Ort kein geeigneter Raum vorhanden ist, wenn keine ständige Aufsicht gewährleistet werden kann oder wenn der Benutzer die zur Archivbenutzung erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt (z. B. Lesenkönnen der sog. alten deutschen Schreibschrift wie Sütterlin oder Kurrent).

 

Hinsichtlich der Gebühren für Archivbenutzungen und Auskünfte wird auf die Mustergebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive (Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 2013, S. A 32ff.) verwiesen.

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